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   LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07   

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LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07 (https://dejure.org/2008,24081)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07 (https://dejure.org/2008,24081)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 12 Sa 1719/07 (https://dejure.org/2008,24081)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund einer Betriebsstilllegung in der Call-Center-Branche; Betriebsübergang bei einer bloßen Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) und bei einer reinen Auftragsnachfolge; ...

  • hensche.de

    Betriebsübergang, Betriebsstilllegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Ein Betrieb oder Betriebsteil wird nicht schon dadurch übernommen, dass einzelne Arbeitnehmer ihre aus dem Arbeitsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung auch bei dem vermeintlichen Betriebserwerber erbringen könnten (BAG vom 14. August 2007, 8 AZR 1043/06, a.a.O.; vom 11. September 1997, 8 AZR 555/95, NZA 1998, 31).

    An einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität fehlt es jedoch, wenn die Aufgabe künftig im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt wird, deren Aufgabenumfang zudem um ein Vielfaches größer ist (BAG vom 14. August 2007, 8 AZR 1043/06, a.a.O.).

    Der Wegfall des Auftraggebers und die damit einhergehende Auftragsneuvergabe erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang, wenn es sich für den Arbeitgeber um den einzigen Auftraggeber gehandelt hat (BAG vom 14. August 2007, 8 AZR 1043/06, a.a.O.).

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05

    Betriebsübergang - M

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (sog. Funktionsnachfolge) stellt keinen Betriebsübergang dar (BAG vom 13. Juli 2006, 8 AZR 331/05, NZA 2006, 1357; vom 24. August 2006, 8 AZR 317/05, NZA 2007, 1287, jew. m. w. Nw.).

    Hinzu kommt, dass ein Betriebsteil, selbst wenn er zuvor organisatorisch abgrenzbar bestanden hat, nur dann übergeht, wenn er beim Erwerber weiterhin als organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird, was beispielsweise dann nicht gegeben ist, wenn der Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird (vgl. BAG vom 13. Juli 2006, 8 AZR 331/05, a.a.O, m.w.Nw.).

    Auch die Änderung des Betriebszwecks durch den Erwerber spricht gegen eine Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG vom 13. Juli 2006, 8 AZR 331/05, a.a.O.).

  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 222/04

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - eigenwirtschaftliche Nutzung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Von einer Stilllegung ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (vgl. BAG vom 6. April 2006, 8 AZR 222/04, NZA 2006, 723 mit umfangreichen Nachweisen).

    24 Allerdings schließen sich Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung aus, soweit mit der Veräußerung lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet und die betriebliche Identität im Sinne von § 613a BGB erhalten bleibt; eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt (BAG vom 26. April 2007, 8 AZR 695/05, ZIP 2007, 2136; vom 6. April 2006, 8 AZR 222/04, a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen).

    Auch wenn mit der Klägerin angenommen wird, bei dem Betrieb der Beklagten zu 1.) habe es sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb gehandelt, weil die Wertschöpfung aus der Beratungsleistung und dem dafür erforderlichen "know-how" der Mitarbeiter und damit entscheidend aus der menschlichen Arbeitskraft gezogen worden ist, während die hierbei genutzten technischen Anlagen lediglich Hilfsfunktionen hatten, leicht austauschbar und auf dem Markt unschwer zu erwerben waren (vgl. zu diesen Voraussetzungen BAG vom29. März 2007, 8 AZR 474/06, n.v.; vom 6. April 2006, 8 AZR 222/04, a.a.O.), so liegt ein Betriebsübergang nicht vor.

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (sog. Funktionsnachfolge) stellt keinen Betriebsübergang dar (BAG vom 13. Juli 2006, 8 AZR 331/05, NZA 2006, 1357; vom 24. August 2006, 8 AZR 317/05, NZA 2007, 1287, jew. m. w. Nw.).

    Die Funktionsnachfolge durch bloße Weiterführung einer Aufgabe ist kein Betriebsübergang (BAG vom 24. August 2006, 8 AZR 317/05, a.a.O.; vom 6. April 2006, 8 AZR 249/04, a.a.O., jew.m.w.Nw.).

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 556/05

    Betriebsteilübergang - Kaufmännische Verwaltung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Dabei kann in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, während in betriebsmittelgeprägten Betrieben ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 24. August 2006, 8 AZR 556/05, AP Nr. 315 zu § 613a BGB mit umfangreichen Nachweisen).

    Betriebsteile sind selbständige, abtrennbare organisatorische Teileinheiten, das heißt bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird und die bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatte (BAG vom 24. August 2006, 8 AZR 556/05, a.a.O., mit umfangreichen Nachweisen).

  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 249/04

    Betriebsübergang - Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Die Funktionsnachfolge durch bloße Weiterführung einer Aufgabe ist kein Betriebsübergang (BAG vom 24. August 2006, 8 AZR 317/05, a.a.O.; vom 6. April 2006, 8 AZR 249/04, a.a.O., jew.m.w.Nw.).
  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 555/95

    Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Ein Betrieb oder Betriebsteil wird nicht schon dadurch übernommen, dass einzelne Arbeitnehmer ihre aus dem Arbeitsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung auch bei dem vermeintlichen Betriebserwerber erbringen könnten (BAG vom 14. August 2007, 8 AZR 1043/06, a.a.O.; vom 11. September 1997, 8 AZR 555/95, NZA 1998, 31).
  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Teilbetriebsübergang

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Die Kündigung kann auch wegen beabsichtigter Stilllegung erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (vgl. BAG vom 29. September 2005, 8 AZR 647/04, AP Nr. 139 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 28. Oktober 2004, 8 AZR 391/03, AP Nr. 69 zu § 1 KSchG soziale Auswahl mit umfangreichen Nachweisen).
  • BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05

    Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    24 Allerdings schließen sich Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung aus, soweit mit der Veräußerung lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet und die betriebliche Identität im Sinne von § 613a BGB erhalten bleibt; eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt (BAG vom 26. April 2007, 8 AZR 695/05, ZIP 2007, 2136; vom 6. April 2006, 8 AZR 222/04, a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen).
  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 647/04

    Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - 12 Sa 1719/07
    Die Kündigung kann auch wegen beabsichtigter Stilllegung erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (vgl. BAG vom 29. September 2005, 8 AZR 647/04, AP Nr. 139 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 28. Oktober 2004, 8 AZR 391/03, AP Nr. 69 zu § 1 KSchG soziale Auswahl mit umfangreichen Nachweisen).
  • BAG, 24.04.1997 - 8 AZR 848/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse -

  • BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 474/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 258/08

    Betriebsübergang - Callcenter

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2008 - 12 Sa 1719/07 - aufgehoben.
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